§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderkreis Historischer Waldbachfriedhof. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er zu dem Namen den Zusatz ”e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderkreis historischer Waldbachfriedhof e.V. bemüht sich um Bewahrung und Pflege der kulturgeschichtlichen Werte des historischen Waldbachbachfriedhofs.
Der Verein fördert und unterstützt
1. die Erhaltung und Pflege der Sachgesamtheit ”Kulturdenkmal Waldbachfriedhof” mit seinen historischen Grabanlagen im christlichen und jüdischen Friedhof,
2. die Erhaltung der Friedhofskapelle von 1876 und
3. die Erhaltung der historischen Strukturen und Wegeführungen sowie der historischen Brunnen und Ausstattungen.
Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung von Grabmalen ein, die aus kunst-, sepulkral- oder stadtgeschichtlichen Gründen von Bedeutung sind. Der Verein unterstützt und fördert ferner alle Maßnahmen, die den Friedhof als wertvollen Grünraum, als Begräbnisstätte, als Ort des Totengedenkens und der stillen Erholung, und als wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna bewahren. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
– die Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen zur Instandsetzung, Restaurierung und Pflege von Grabdenkmalen u.a. durch Sammlungen, Spenden und Eigenleistungen sowie die Einbindung geeigneter Fachkräfte
– die Erforschung und Dokumentation der Geschichte des Waldbachfriedhofs
– die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die besonderen Werte und die Schönheit des Waldbachfriedhofs durch Führungen, Ausstellungen, Publikationen und Veranstaltungen
– die Verbreitung der Idee der Grabmalpatenschaften und Werbung für die Übernahme von Patenschaften zur Erhaltung und Pflege historischer Grabstätten an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht und keine Nachkommen mehr ermittelbar sind
– die Pflege von Kontakten insbesondere zu Nachfahren auf dem Friedhof beigesetzter geschichtlich bedeutender Persönlichkeiten
– andere der Zielsetzung des Vereins entsprechende Einzelaufgaben, welche die Mitgliederversammlung zukünftig beschließt.
Die Arbeit des Vereins soll in Kontakt mit allen Institutionen erfolgen, die mit gleicher Zielsetzung arbeiten, insbesondere aber in engem Austausch mit den zuständigen Ämtern der Stadt und dem Träger des Waldbachfriedhofs.
(2) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 2 Abschnitt 1 genannten gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod oder durch Auflösung bei juristischen Personen,
– durch Austritt, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann,
– bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss, der durch den Vorstand beschlossen werden kann,
– wenn der Jahresbeitrag des vorangegangenen Jahres trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde.
Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Als fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Beisitzer/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist mit Mehrheit der Vereinsmitglieder möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb von sechs Monaten durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restlaufzeit des verbleibenden Vorstandes zu erfolgen.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.
Der/die Kassierer/in führt die Kasse. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Beirat (erweiterter Vorstand)
Dem Beirat gehören bis zu sechs sachkundige Mitglieder an. Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan und die Verwendung der Vereinsmittel und wählt einen Kassenprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Der Vorstand leitet die Sitzung. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch den Bevollmächtigten vertreten.
Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied Einspruch erhebt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Kulturstiftung Offenburg, ersatzweise der Stadt Offenburg übertragen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Zwecke, die der Verein während seines Bestehens verfolgte, zu verwenden.
Stand: 15.12.2009