Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderkreis Historischer Waldbachfriedhof. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er zu dem Namen den Zusatz  ”e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.  Das Geschäftsjahr ist  das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Förderkreis historischer Waldbachfriedhof e.V. bemüht sich um Bewahrung und Pflege der kulturgeschichtlichen Werte des historischen Waldbachbachfriedhofs.

Der Verein fördert und unterstützt

1. die Erhaltung und Pflege der Sachgesamtheit ”Kulturdenkmal Waldbachfriedhof” mit seinen historischen Grabanlagen im christlichen  und jüdischen Friedhof,

2. die Erhaltung der Friedhofskapelle von 1876 und

3. die Erhaltung der historischen Strukturen und Wegeführungen sowie der historischen Brunnen und Ausstattungen.

Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung von Grabmalen  ein, die aus kunst-, sepulkral- oder stadtgeschichtlichen Gründen von  Bedeutung sind. Der Verein unterstützt und fördert ferner alle Maßnahmen, die den Friedhof als wertvollen Grünraum, als  Begräbnisstätte, als Ort des Totengedenkens und der stillen Erholung,  und als wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna bewahren.  Der  Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

– die Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen zur Instandsetzung,  Restaurierung und Pflege von Grabdenkmalen u.a. durch Sammlungen,  Spenden und Eigenleistungen sowie die Einbindung geeigneter Fachkräfte

– die Erforschung und Dokumentation der Geschichte des Waldbachfriedhofs

– die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die besonderen Werte  und die Schönheit des Waldbachfriedhofs durch Führungen, Ausstellungen,  Publikationen und Veranstaltungen

– die Verbreitung der Idee der Grabmalpatenschaften und Werbung für  die Übernahme von Patenschaften zur Erhaltung und Pflege historischer  Grabstätten an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht und keine  Nachkommen mehr ermittelbar sind

– die Pflege von Kontakten insbesondere zu Nachfahren auf dem Friedhof beigesetzter geschichtlich bedeutender Persönlichkeiten

– andere der Zielsetzung des Vereins entsprechende Einzelaufgaben, welche die Mitgliederversammlung zukünftig beschließt.

Die Arbeit des Vereins soll in Kontakt mit allen Institutionen  erfolgen, die mit gleicher Zielsetzung arbeiten, insbesondere aber in  engem Austausch mit den zuständigen Ämtern der Stadt und dem Träger des  Waldbachfriedhofs.

(2) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 2  Abschnitt 1 genannten gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 AO. Der Verein  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des  Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft endet:

– durch Tod oder durch Auflösung bei juristischen Personen,

– durch Austritt, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann,

– bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss, der durch den Vorstand beschlossen werden kann,

– wenn der Jahresbeitrag des vorangegangenen Jahres trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde.

Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben  haben, können durch Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen  Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Als fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und  juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins  bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen.

§ 5  Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer  Beisitzer/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist mit Mehrheit der Vereinsmitglieder möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb von  sechs Monaten durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die  Restlaufzeit des verbleibenden Vorstandes zu erfolgen.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder  von ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln  vertretungsberechtigt.

Der/die Kassierer/in führt die Kasse. Er/sie erstattet der  Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres.  Der/die Schriftführer/in fertigt über die Vorstandssitzungen und  Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die 1.  oder 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand  fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

§ 7  Beirat (erweiterter Vorstand)

Dem Beirat gehören bis zu sechs sachkundige Mitglieder an. Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend. Die Mitglieder des Beirats werden  vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des  Vereins sein.

§ 8  Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) statt. Zur Mitgliederversammlung wird  schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung  eingeladen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan und die Verwendung der Vereinsmittel und wählt einen Kassenprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn  mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter  Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand leitet die Sitzung. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit  der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch den Bevollmächtigten  vertreten.

Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins  ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.  Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied Einspruch  erhebt.

§ 9  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies von  Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Im Falle der  Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Begleichung aller  Verbindlichkeiten der Kulturstiftung Offenburg, ersatzweise der Stadt  Offenburg übertragen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Zwecke, die der Verein  während seines Bestehens verfolgte, zu verwenden.

Stand: 15.12.2009